Für beides fehlten Beweise und Begründung. Aus der Befragung des Beklagten vor der Instruktionsrichterin im UR-Verfahren ergibt sich, dass dieser freiberuflich als Fernseh-Journalist bzw. Dokumentarfilmer arbeitet. Ob der Beklagte tatsächlich Journalist ist, kann letztlich offen gelassen werden. Massgebend ist, dass der Beklagte das Internet benützt, um seine Informationen und Meinungsäusserungen zu verbreiten. Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte die Vorgehensweise der Klägerin, welche von dieser nicht als unwahr beanstandet worden ist.