Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Adressbuch Schwindlerin" etc. handle es sich um eine wertende Beurteilung des Beklagten als Journalisten, der aufgrund eigener Erfahrungen und Untersuchungen die Klägerin als solche bezeichne. Die verwendeten Ausdrücke enthielten eine Meinungsäusserung des Beklagten und seien nicht unnötig verletzend und abwertend. Die Klägerin rügt, für die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen bestünde kein öffentliches Interesse. Die Äusserungen des Beklagten seien unwahr und objektiv gesehen unnötig herabsetzend. Der Beklagte sei weder Journalist, noch habe er Nachforschungen betrieben. Für beides fehlten Beweise und Begründung.