Damit sind sie auch nicht unnötig verletzend. 3.8. Nicht dem Problemkreis des täuschenden Verhaltens ist der Ausdruck "Adressbuch Maffia" zuzuordnen. Das Amtsgericht hat sich damit nur am Rande befasst, indem es ausführt, der Angeklagte habe sich mit diversen Online Verlagen beschäftigt und bezeichne diese gesamthaft als "Adressbuch Maffia". Die Klägerin betrachtet diesen Ausdruck als falsch und unnötig verletzend, weil der Durchschnittsadressat den Eindruck gewinne, die Klägerin sei Teil einer international tätigen Mafia. Auch hier gilt es, zwischen falschen Tatsachen und wertender Meinungsäusserung zu unterscheiden.