Der Adresseintrag bietet nicht mehr als einen Eintrag in einem gewöhnlichen Telefonbuch. Die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen erscheinen daher angesichts des offensichtlich täuschenden Verhaltens keineswegs sachfremd und schiessen auch nicht über das Ziel hinaus, zumal der Beklagte nicht behauptet, die Organe der Klägerin seien wegen Betrugs verurteilt worden, sondern mit dem Ausdruck "Adressbuch Betrüger" nur seine persönliche Meinung wiedergibt. Es kann durchaus mit den Worten des Amtsgerichtes gesagt werden, dass angesichts der Tragweite des Handelns der Klägerin die beanstandeten Bezeichnungen nicht unverhältnismässig sind. Damit sind sie auch nicht unnötig verletzend.