O., N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Den Ausdrücken "Adressbuch Schwindel", "Adressbuch Betrüger", "Unterschriftenerschleicher", "Bauernfänger" oder "Trickbetrüger" liegt die Vorstellung zu Grunde, dass jemand mit einem täuschenden Verhalten (eben unter Anwendung von Tricks) bewirkt, dass sich das Opfer zu seinem Nachteil verhält und der Täuschende daraus einen Nutzen zieht. Die dabei vom Beklagten gewählten Ausdrücke sind zwar reisserisch. Sie werden aber auf seiner Internetseite mit dem dort beschriebenen Verhalten der Klägerin in Verbindung gebracht.