Ohne Bedeutung ist daher, ob die vom Beklagten aufgelegten Belege beweisen, dass unzählige Adressaten von der Rechnungsstellung überrascht worden seien, oder ob sich Kommissionen bzw. Konsumenten- und Gewerbeorganisationen mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin befasst hätten, was die Klägerin in Abrede stellt. 3.7. Damit stellt sich einzig die Frage, ob die beanstandeten Äusserungen unnötig verletzend sind, wie die Klägerin vorbringt, oder, wie das Bundesgericht umschreibt, weit über das Ziel hinaus schiessen, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 2.3; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 42 zu Art. 3 lit.