Sie hat damit klar begründet, warum das Vorgehen der Klägerin unter die vom DSW umschriebene Definition des Adressbuchschwindels fällt. Ohne Bedeutung ist daher, ob die vom Beklagten aufgelegten Belege beweisen, dass unzählige Adressaten von der Rechnungsstellung überrascht worden seien, oder ob sich Kommissionen bzw. Konsumenten- und Gewerbeorganisationen mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin befasst hätten, was die Klägerin in Abrede stellt.