Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz die Definition des DSW für den Begriff des Adressbuchschwindels heranziehe, ohne diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Das Gegenteil trifft zu. Die Vorinstanz hat unmittelbar nach der Umschreibung des Adressbuchschwindels in einem nächsten Schritt das Vorgehen der Klägerin beim Sammeln der Adresseinträge geschildert und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Klägerin mit täuschendem Vorgehen Adressmaterial sammle und, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, für den Eintrag eine Geldzahlung verlange. Sie hat damit klar begründet, warum das Vorgehen der Klägerin unter die vom DSW umschriebene Definition des Adressbuchschwindels fällt.