Nicht bestritten ist auch, dass bei den Adresseinträgen im TouristDirectory keine Angaben angeführt werden, mit Hilfe derer eine Buchung getätigt werden könnte, und dass das TouristDirectory nicht flächendeckend ist. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aufgrund dieser unbestrittenen Tatsachen (deren Richtigkeit sich im Übrigen ohne weiteres aus den erwähnten Antragsformularen ergibt), dass sich die Klägerin täuschend verhalte und keine eigentliche Gegenleistung erbringe, kann daher nicht beanstandet werden. 3.6. Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz die Definition des DSW für den Begriff des Adressbuchschwindels heranziehe, ohne diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.