Dieses sei jedoch nicht Gegenstand des Prozesses. Das Amtsgericht sei ohne Beweise zum Schluss gekommen, die Klägerin habe ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Es handle sich hier um eine willkürliche tatsächliche Feststellung und verletze das Recht auf Beweis. 3.5.2. Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Sind die in den beanstandeten Schlagwörtern enthaltenden Werturteile und Meinungsäusserungen auf deren Lauterkeit zu prüfen, ist sehr wohl vorerst der Tatsachenkern zu untersuchen, auf dem diese beruhen. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Geschäftspraktiken der Klägerin geprüft.