Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Bei daraus gezogenen wertenden Schlussfolgerungen handelt es sich dagegen um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäusserung (vgl. dazu BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491 sowie Baudenbacher, a.a.O. N 16 zu Art. 3 lit. a UWG). Diese Unterscheidung zwischen Tatsachen und Meinungsäusserung ist notwendig, wenn im Folgenden die Rügen der Klägerin zu prüfen sind. 3.5.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Würdigung ihres Produkts vorgenommen. Dieses sei jedoch nicht Gegenstand des Prozesses.