Bei einer verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Unnötig verletzend ist eine Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 1.2 und 2.3; vgl. auch Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel/Genf/München 2001, N 42 zu Art. 3 lit.