Vereinfachungen seien solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet werde. Hingegen verstiessen ungenaue Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen.