Das Bundesgericht führte im von der Vorinstanz zitierten BGE 123 III 354 aus, journalistische Ungenauigkeiten in Presseberichten vermöchten nur dann eine Persönlichkeitsverletzung begründen, wenn sie den Betroffenen bei der Leserschaft in einem falschen Licht erscheinen lassen, was auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten habe. Vereinfachungen seien solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet werde.