vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, S. 280 zur besonderen Diligenz in Internet-Berichten). Insofern ist es gerechtfertigt, die Äusserungen des Beklagten unter Einbezug der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit zu prüfen. Das Bundesgericht führte im von der Vorinstanz zitierten BGE 123 III 354 aus, journalistische Ungenauigkeiten in Presseberichten vermöchten nur dann eine Persönlichkeitsverletzung begründen, wenn sie den Betroffenen bei der Leserschaft in einem falschen Licht erscheinen lassen, was auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten habe.