Insofern nimmt er eine gewisse öffentliche Funktion wahr bzw. kann sich auf ein gewisses Informationsinteresse berufen (vgl. auch BGE 96 I 586 E. 3c, wonach ein Presseerzeugnis einen idealen Zweck verfolgen muss, um in den Genuss der Pressefreiheit zu kommen). Im Übrigen gelten als Presseerzeugnisse Schriftstücke in mehreren identischen Exemplaren; auf die Art der Vervielfältigung (z.B. über das Internet) kommt es nicht an (vgl. Schaltegger, Die Haftung der Presse aus unlauterem Wettbewerb, Zürich 1992, S. 20 f.; vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, S. 280 zur besonderen Diligenz in Internet-Berichten).