Fest steht auf jeden Fall, dass sich der Beklagte auf einer Internetseite über die Klägerin äussert und so seine Informationen und seine Meinungsäusserung einem unbestimmt grossen Kreis von Internetnutzern zugänglich macht. Der Beklagte kann mit der Wahl des Internets durchaus in Anspruch nehmen, mit seinem Beitrag auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen bzw. zu dieser beizutragen. Insofern nimmt er eine gewisse öffentliche Funktion wahr bzw. kann sich auf ein gewisses Informationsinteresse berufen (vgl. auch BGE 96 I 586 E. 3c, wonach ein Presseerzeugnis einen idealen Zweck verfolgen muss, um in den Genuss der Pressefreiheit zu kommen).