Sie begründet jedoch nicht, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auf die Äusserungen des Beklagten auf seiner Internetseite nicht einschlägig ist. Die blosse Behauptung, der Beklagte sei nicht Journalist und nicht die Presse, ist keine Begründung. Fest steht auf jeden Fall, dass sich der Beklagte auf einer Internetseite über die Klägerin äussert und so seine Informationen und seine Meinungsäusserung einem unbestimmt grossen Kreis von Internetnutzern zugänglich macht.