"Adressengrab TouristDirectory", "Unterschriftenerschleichung", "Zentraler Umschlagplatz internationaler Adressbuch Betrüger?" und "Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia". Das Obergericht hatte zu beurteilen, ob diese Schlagwörter gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und den Persönlichkeitsschutz verstossen: Aus den Erwägungen: 3.4. Die Klägerin beanstandet, dass die Internetpublikation des Beklagten als journalistische Äusserung gewürdigt wurde. Sie begründet jedoch nicht, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auf die Äusserungen des Beklagten auf seiner Internetseite nicht einschlägig ist.