{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-153_2007-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3569", "Checksum": "1e31144a069899b99c9c9812e7bfa195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 153", "2008 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 ZGB; Art. 2 und 3 lit. a UWG. Beurteilung von verschiedenen Schlagwörtern einer Internetseite nach den Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. | Personenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:23", "Checksum": "2440e9ab6f6974066b0b23b5f28e854c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)\nRegeste:\nArt. 28 ZGB; Art. 2 und 3 lit. a UWG. Beurteilung von verschiedenen Schlagwörtern einer Internetseite nach den Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. | Personenrecht\n\n lediglich Anstoss an diesem Ausdruck, weil sie eine Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation bestreitet. Sie bestreitet jedoch die Tatsachenbehauptungen der personellen Verflechtung mit anderen Adressbuchunternehmen nicht, weshalb sich die Frage der Beweislastverteilung auch hier nicht stellt. Im Zusammenhang mit der vom Beklagten dargestellten personellen Verbindungen bedeutet der Ausdruck \"Mafia\" nicht mehr als ein im Volksmund verwendetes abschätziges Urteil, mit der ein Zusammenwirken eines Personenkreises unter Ausnutzung der gegenseitigen Beziehungen bezeichnet wird, und meint nicht, dass die Klägerin in einer mafiaähnlichen kriminellen Organisation mitwirkt. Geht man davon aus, dass die vom Beklagten genannten Unternehmen, die wie die Klägerin am Adressbuchschwindel beteiligt sind (was die Klägerin nicht bestreitet) und zwischen der darin genannten Unternehmungen und der Klägerin ein Beziehungsnetz besteht (was ebenfalls nicht bestritten ist), wird mit dem umgangssprachlich verwendeten Ausdruck \"Adressbuch Maffia\" die personelle Verflechtung keineswegs sachfremd charakterisiert. Der beanstandete Ausdruck erscheint daher nicht unhaltbar und ist damit auch nicht unnötig verletzend. 4.- Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsverletzung ergänzte das Amtsgericht nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen, dass für die Veröffentlichung über das täuschende Verhalten der Klägerin ein öffentliches Interesse bestehe. Bei der Bezeichnung der Klägerin als \"Adressbuch Schwindlerin\" etc. handle es sich um eine wertende Beurteilung des Beklagten als Journalisten, der aufgrund eigener Erfahrungen und Untersuchungen die Klägerin als solche bezeichne. Die verwendeten Ausdrücke enthielten eine Meinungsäusserung des Beklagten und seien nicht unnötig verletzend und abwertend. Die Klägerin rügt, für die Veröffentlichung unwahrer Behauptungen bestünde kein öffentliches Interesse. Die Äusserungen des Beklagten seien unwahr und objektiv gesehen unnötig herabsetzend. Der Beklagte sei weder Journalist, noch habe er Nachforschungen betrieben. Für beides fehlten Beweise und Begründung. Aus der Befragung des Beklagten vor der Instruktionsrichterin im UR-Verfahren ergibt sich, dass dieser freiberuflich als Fernseh-Journalist bzw. Dokumentarfilmer arbeitet. Ob der Beklagte tatsächlich Journalist ist, kann letztlich offen gelassen werden. Massgebend ist, dass der Beklagte das Internet benützt, um seine Informationen und Meinungsäusserungen zu verbreiten. Auf seiner Internetseite beschreibt der Beklagte die Vorgehensweise der Klägerin, welche von dieser nicht als unwahr beanstandet worden ist. Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann die wertende Beurteilung der Klägerin und ihrer Tätigkeit als \"Adressbuch Schwindel\", \"Adressbuch Betrüger\" etc. nicht als unnötig verletzend bezeichnet werden. Geht die Klägerin mit ihren Antragsformularen täuschend vor, bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass eine Veröffentlichung über ihr Verhalten von öffentlichem Interesse ist. Eine Persönlichkeitsverletzung kann daher in den Äusserungen des Beklagten nicht erblickt werden. I. Kammer, 17. September 2007 (11 06 153) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 12. Februar 2008 abgewiesen [4 A_481/2007].) |"}