{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-153_2007-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3569", "Checksum": "1e31144a069899b99c9c9812e7bfa195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 153", "2008 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 ZGB; Art. 2 und 3 lit. a UWG. 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Nicht bestritten ist auch, dass bei den Adresseinträgen im TouristDirectory keine Angaben angeführt werden, mit Hilfe derer eine Buchung getätigt werden könnte, und dass das TouristDirectory nicht flächendeckend ist. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts aufgrund dieser unbestrittenen Tatsachen (deren Richtigkeit sich im Übrigen ohne weiteres aus den erwähnten Antragsformularen ergibt), dass sich die Klägerin täuschend verhalte und keine eigentliche Gegenleistung erbringe, kann daher nicht beanstandet werden. 3.6. Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz die Definition des DSW für den Begriff des Adressbuchschwindels heranziehe, ohne diese auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Das Gegenteil trifft zu. Die Vorinstanz hat unmittelbar nach der Umschreibung des Adressbuchschwindels in einem nächsten Schritt das Vorgehen der Klägerin beim Sammeln der Adresseinträge geschildert und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Klägerin mit täuschendem Vorgehen Adressmaterial sammle und, ohne eine Gegenleistung zu erbringen, für den Eintrag eine Geldzahlung verlange. Sie hat damit klar begründet, warum das Vorgehen der Klägerin unter die vom DSW umschriebene Definition des Adressbuchschwindels fällt. Ohne Bedeutung ist daher, ob die vom Beklagten aufgelegten Belege beweisen, dass unzählige Adressaten von der Rechnungsstellung überrascht worden seien, oder ob sich Kommissionen bzw. Konsumenten- und Gewerbeorganisationen mit dem Geschäftsgebaren der Klägerin befasst hätten, was die Klägerin in Abrede stellt. 3.7. Damit stellt sich einzig die Frage, ob die beanstandeten Äusserungen unnötig verletzend sind, wie die Klägerin vorbringt, oder, wie das Bundesgericht umschreibt, weit über das Ziel hinaus schiessen, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar sind (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 2.3; vgl. auch Baudenbacher, a.a.O., N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Den Ausdrücken \"Adressbuch Schwindel\", \"Adressbuch Betrüger\", \"Unterschriftenerschleicher\", \"Bauernfänger\" oder \"Trickbetrüger\" liegt die Vorstellung zu Grunde, dass jemand mit einem täuschenden Verhalten (eben unter Anwendung von Tricks) bewirkt, dass sich das Opfer zu seinem Nachteil verhält und der Täuschende daraus einen Nutzen zieht. Die dabei vom Beklagten gewählten Ausdrücke sind zwar reisserisch. Sie werden aber auf seiner Internetseite mit dem dort beschriebenen Verhalten der Klägerin in Verbindung gebracht. Die Gesamtaussage der verwendeten Ausdrücke ist unter Berücksichtigung des zwar knappen Inhaltes des Begleittextes verständlich und entspricht dem nicht bestrittenen Verhalten der Klägerin. Es ist offensichtlich, dass die Klägerin mit ihren Antragsformularen den Adressaten vorspiegelt, sie könnten sich kostenlos im TouristDirectory eintragen lassen. Das Formular in englischer Sprache garantiert gleich nach der Anrede ausdrücklich einen kostenlosen Eintrag, während unten in sehr kleiner Schrift darauf hingewiesen wird, dass der Eintrag Euro 989.-- koste und sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch verlängere. Das Formular in deutscher Sprache fordert auf, dieses mit den aktualisierten Daten zurückzusenden, auch wenn man keinen Auftrag erteile. Unten wird wiederum in kleiner Schrift darauf hingewiesen, dass ein Eintrag Euro 989.-- koste und dass sich der Vertrag ohne Kündigung automatisch erneuere. Das Obergericht kann sich im Übrigen nach einer Sichtung der Internetseite auch der Ansicht des Amtsgerichts anschliessen, dass der Adresseintrag im TouristDirectory weder für das eingetragene Unternehmen noch für den Reisenden von nutzbarem Wert ist, da lediglich deren Adressen und Telefonnummern eingetragen sind, sich der Betrieb nicht präsentiert und der Reisende sich kein Bild über den Betrieb machen kann. Der Adresseintrag bietet nicht mehr als einen Eintrag in einem gewöhnlichen Telefonbuch. Die von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen erscheinen daher angesichts des offensichtlich täuschenden Verhaltens keineswegs sachfremd und schiessen auch nicht über das Ziel hinaus, zumal der Beklagte nicht behauptet, die Organe der Klägerin seien wegen Betrugs verurteilt worden, sondern mit dem Ausdruck \"Adressbuch Betrüger\" nur seine persönliche Meinung wiedergibt. Es kann durchaus mit den Worten des Amtsgerichtes gesagt werden, dass angesichts der Tragweite des Handelns der Klägerin die beanstandeten Bezeichnungen nicht unverhältnismässig sind. Damit sind sie auch nicht unnötig verletzend. 3.8. Nicht dem Problemkreis des täuschenden Verhaltens ist der Ausdruck \"Adressbuch Maffia\" zuzuordnen. Das Amtsgericht hat sich damit nur am Rande befasst, indem es ausführt, der Angeklagte habe sich mit diversen Online Verlagen beschäftigt und bezeichne diese gesamthaft als \"Adressbuch Maffia\". Die Klägerin betrachtet diesen Ausdruck als falsch und unnötig verletzend, weil der Durchschnittsadressat den Eindruck gewinne, die Klägerin sei Teil einer international tätigen Mafia. Auch hier gilt es, zwischen falschen Tatsachen und wertender Meinungsäusserung zu unterscheiden. Der Beklagte stellt über die bei der Klägerin tätigen X. und Y. eine Verbindung her mit weiteren Adressbuchunternehmen, die des Adressbuchschwindels bezichtigt werden. Dies ist der Tatsachenkomplex, den der Beklagte in der Überschrift als \"Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia\" betitelt. Die Klägerin nimmt"}