{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-153_2007-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3569", "Checksum": "1e31144a069899b99c9c9812e7bfa195"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 153", "2008 I Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 17.09.2007 11 06 153 (2008 I Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 ZGB; Art. 2 und 3 lit. a UWG. 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Unternehmer der Reisebranche erhalten die Möglichkeit, sich in Form einer Anzeige zu präsentieren. TouristDirectory ist auf der Internetseite www.touristdirectory.info einsehbar. Der Beklagte betreibt ebenfalls eine Internetseite. Unter dem Vermerk \"Adressbuch Betrug\" veröffentlichte er eine Liste des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität DSW mit Unternehmen, gegen welche der DSW im Zusammenhang mit Adressbuchschwindel Unterlassungstitel erwirkt hat. Die Internetseite des Beklagten enthält auch Informationen zur Klägerin unter den Schlagwörtern \"Adressengrab TouristDirectory\", \"Unterschriftenerschleichung\", \"Zentraler Umschlagplatz internationaler Adressbuch Betrüger?\" und \"Das internationale Netzwerk dieser Adressbuch Maffia\". Das Obergericht hatte zu beurteilen, ob diese Schlagwörter gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und den Persönlichkeitsschutz verstossen: Aus den Erwägungen: 3.4. Die Klägerin beanstandet, dass die Internetpublikation des Beklagten als journalistische Äusserung gewürdigt wurde. Sie begründet jedoch nicht, warum die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Presseäusserungen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auf die Äusserungen des Beklagten auf seiner Internetseite nicht einschlägig ist. Die blosse Behauptung, der Beklagte sei nicht Journalist und nicht die Presse, ist keine Begründung. Fest steht auf jeden Fall, dass sich der Beklagte auf einer Internetseite über die Klägerin äussert und so seine Informationen und seine Meinungsäusserung einem unbestimmt grossen Kreis von Internetnutzern zugänglich macht. Der Beklagte kann mit der Wahl des Internets durchaus in Anspruch nehmen, mit seinem Beitrag auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen bzw. zu dieser beizutragen. Insofern nimmt er eine gewisse öffentliche Funktion wahr bzw. kann sich auf ein gewisses Informationsinteresse berufen (vgl. auch BGE 96 I 586 E. 3c, wonach ein Presseerzeugnis einen idealen Zweck verfolgen muss, um in den Genuss der Pressefreiheit zu kommen). Im Übrigen gelten als Presseerzeugnisse Schriftstücke in mehreren identischen Exemplaren; auf die Art der Vervielfältigung (z.B. über das Internet) kommt es nicht an (vgl. Schaltegger, Die Haftung der Presse aus unlauterem Wettbewerb, Zürich 1992, S. 20 f.; vgl. Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, UWG, Bern 2002, S. 280 zur besonderen Diligenz in Internet-Berichten). Insofern ist es gerechtfertigt, die Äusserungen des Beklagten unter Einbezug der Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit zu prüfen. Das Bundesgericht führte im von der Vorinstanz zitierten BGE 123 III 354 aus, journalistische Ungenauigkeiten in Presseberichten vermöchten nur dann eine Persönlichkeitsverletzung begründen, wenn sie den Betroffenen bei der Leserschaft in einem falschen Licht erscheinen lassen, was auch für das Wettbewerbsrecht zu gelten habe. Vereinfachungen seien solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet werde. Hingegen verstiessen ungenaue Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Bei einer verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Unnötig verletzend ist eine Äusserung nur, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichtes 4C.342/2005 E. 1.2 und 2.3; vgl. auch Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel/Genf/München 2001, N 42 zu Art. 3 lit. a UWG). Namentlich bei Überschriften und Schlagwörtern, die für sich genommen unrichtig oder irreführend sein mögen, bei der Berücksichtigung des Haupttextes aber verständlich oder gar berechtigt sind, ist der Erklärungsgehalt nicht generell isoliert zu betrachten (Baudenbacher, a.a.O., N 43 zu Art. 3 lit. a UWG). Zu unterscheiden ist schliesslich zwischen Äusserungen über Tatsachen und Meinungsäusserungen. Aus einheitlichen und komplexen Aussagen ist ein vorhandener Tatsachenkern zu identifizieren. Bei daraus gezogenen wertenden Schlussfolgerungen handelt es sich dagegen um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäusserung (vgl. dazu BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491 sowie Baudenbacher, a.a.O. N 16 zu Art. 3 lit. a UWG). Diese Unterscheidung zwischen Tatsachen und Meinungsäusserung ist notwendig, wenn im Folgenden die Rügen der Klägerin zu prüfen sind. 3.5.1. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe eine Würdigung ihres Produkts vorgenommen. Dieses sei jedoch nicht Gegenstand des Prozesses. Das Amtsgericht sei ohne Beweise zum Schluss gekommen, die Klägerin habe ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Es handle sich hier um eine willkürliche tatsächliche Feststellung und verletze das Recht auf Beweis. 3.5.2. Der Ansicht der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Sind die in den beanstandeten Schlagwörtern enthaltenden Werturteile und Meinungsäusserungen auf deren Lauterkeit zu prüfen, ist sehr wohl vorerst der Tatsachenkern zu untersuchen, auf dem diese beruhen. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die Geschäftspraktiken der Klägerin geprüft."}