Insbesondere ist zu beachten, dass diese Äusserungen der Gesuchsgegner deren Verhältnis zum Gesuchsteller betreffen und nicht das persönlichkeitsrechtlich sensiblere Verhältnis des Gesuchstellers zu seiner eigenen Belegschaft. Die beanstandeten Äusserungen besagen, wenn auch pointiert formuliert, letztlich nichts anderes, als dass sich der Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnern entschieden zur Wehr setze. 9.5. Auch das Werturteil des "schlechten Stils" enthält keine persönlichkeitsverletzende Äusserung. Es beeinträchtigt die Ehre des Gesuchstellers nicht. Niemand kann unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes einen andern dazu anhalten, an ihm keinerlei Kritik zu üben.