In diesen Punkten ist der Rekurs gutzuheissen. Dass der sich durch diese Verletzung ergebende Nachteil nicht leicht wieder gutzumachen ist (Art. 28c Abs. 1 ZGB), liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 9.3. Das Flugblatt der Gesuchsgegner vom 12. September 2006 enthält die negative Wertung des "billigen" Verhaltens. Eine solche Qualifizierung ist für sich betrachtet zwar unfreundlich, liegt unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes jedoch in keiner Weise ausserhalb des zulässigen Rahmens. 9.4. Der Internet-Bericht der Gesuchsgegner vom 20. September 2006 hält fest, dass der Gesuchsteller "wild um sich schlage" und auf die Gewerkschaft X. "wild einprügle".