Ebenso sind die Werturteile "schamlos" und "absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" persönlichkeitsverletzend im Sinne des Art. 28 ZGB. Insbesondere der Ausdruck "schamlos" weist auf eine niedrige und unehrenhafte Gesinnung hin. "Absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" bedeutet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Menschen in keiner Weise ernst zu nehmen. Solche Werturteile sind objektiv unnötig verletzend und sprengen unter den gegebenen Umständen den Rahmen des Haltbaren (vgl. BGE 126 III 308 E. 4 bb). In diesen Punkten ist der Rekurs gutzuheissen.