Der blosse Vorwurf, jemand nütze seine Stellung direkt oder indirekt zu seinen Gunsten aus, ist in der Regel nicht schon persönlichkeitsverletzend. Dem Gesuchsteller wird jedoch ein besonders tadelnswertes Verhalten vorgehalten, nämlich seine Machtposition als Arbeitgeber dadurch missbraucht zu haben, dass er die wirtschaftliche Abhängigkeit seiner Angestellten und damit deren Zwangslage zur Verfolgung persönlicher Interessen ausgenützt habe. Dieser Vorwurf verletzt seine Persönlichkeit. Ebenso sind die Werturteile "schamlos" und "absolute Respektlosigkeit gegenüber der eigenen Belegschaft" persönlichkeitsverletzend im Sinne des Art.