Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beleuchtung von arbeitsrechtlichen Problemfeldern zu den Aufgaben einer Gewerkschaft gehört. Ebenso ist bei der vorliegenden Sachlage eine pointierte, allenfalls überzeichnende Sprache nicht per se zu beanstanden (sie gehört gleichsam zur "klassenkämpferischen" Auseinandersetzung zwischen einem Arbeitgeber und einer Gewerkschaft; ähnliches gilt für die politische Auseinandersetzung). Die rechtliche Grenze zulässiger Meinungsäusserung ist aber dort überschritten, wo der Betroffene unnötig und verletzend herabgesetzt wird.