Aus den Erwägungen: 9.- Der Gesuchsteller trägt vor, die Gewerkschaft X. habe ihn als unbeherrschten, kritikunfähigen und gewaltsam vorgehenden Firmenboss dargestellt und damit seine Würde als Unternehmer angeschwärzt. Die Vorinstanz habe die Wortwahl in den Flugblättern und in der Medienmitteilung im Internet zu Unrecht nicht beanstandet. 9.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beleuchtung von arbeitsrechtlichen Problemfeldern zu den Aufgaben einer Gewerkschaft gehört.