sie nach Erhalt der Versicherungspolice dem Aussendienstmitarbeiter der Beklagten den Sachverhalt berichtigt hatte. Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin für das Verhalten ihres Bruders nicht einzustehen. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob eine absichtliche Verursachung des Brandes durch X. bewiesen ist. Die Leistungspflicht der Beklagten ist gegeben. I. Kammer, 29. Juni 2007 (11 06 143) |