Es ist auch nicht nachgewiesen, dass X. in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen würde, zumal die Klägerin der Leasinggeberin den Prozesserlös als Gegenleistung für die Rückzession angeboten hat und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Schadenereignisses abgetreten waren. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Ehemann der Klägerin das geleaste Fahrzeug X. zum ausschliesslichen Gebrauch überlassen hat, selbst wenn das Vertragsverhältnis nur deshalb so ausgestaltet wurde, weil dieser von der Leasinggesellschaft als nicht kreditwürdig abgelehnt wurde. In diesem Vorgehen ist jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten der Klägerin zu erblicken.