Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 24 zu Art. 14 VVG). Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage, diesen Kreis auf irgendwelche "faktischen" Beziehungen auszudehnen. Zudem ist nicht die Klägerin Leasingnehmerin, sondern ihr Ehemann, der X. das Fahrzeug überlassen hat. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass X. in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen würde, zumal die Klägerin der Leasinggeberin den Prozesserlös als Gegenleistung für die Rückzession angeboten hat und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Schadenereignisses abgetreten waren.