Dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden vorgeworfen werden kann, wird weder von der Vorinstanz ausgeführt noch von der Beklagten dargetan. Das Amtsgericht führte aus, die Klägerin stehe mit ihrem Bruder in einer "faktischen" Beziehung. Sie habe das Fahrzeug uneingeschränkt ihrem Bruder überlassen. Es könne nicht angehen, dass das "dargelegte Leasing- und Versicherungskonstrukt", bei welchem es einzig darum gegangen sei, ein Auto für X. zu erhalten, diesem nun ermöglichen solle, "via die Klägerin" Versicherungsleistungen zu beziehen, die in einem von ihm absichtlich herbeigeführten Versicherungsfall gründen. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.