58 Abs. 4 SVG berufen kann. Abgesehen davon kann der Versicherer seine Leistung nur kürzen, wenn kumulativ, neben der grobfahrlässigen oder absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Drittperson, sich der Versicherungsnehmer (oder Anspruchsberechtigte) in der Beaufsichtigung, durch Anstellung oder durch Aufnahme jener Person, einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat (Maurer, a.a.O., S. 362 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 8.3.1990 in: SVA XVIII S. 94; Suter, a.a.O., S. 134). Dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden vorgeworfen werden kann, wird weder von der Vorinstanz ausgeführt noch von der Beklagten dargetan.