14 Abs. 3 VVG fällt, hilft dies der Beklagten nicht. Es liegt hier nicht ein Haftpflichtfall infolge eines von einem nicht mit dem Halter identischen Lenker verursachten Verkehrsunfalls, sondern ein Schadenfall im Bereich der Sachversicherung vor, so dass sich die Beklagte allein schon aus diesem Grund nicht auf Art. 14 Abs. 3 VVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 SVG berufen kann.