anderer Meinung Caroline Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Zürich 1999, S. 88). Das Bundesgericht entschied indessen klar, dass Art. 14 Abs. 3 VVG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Haftung des Fahrzeughalters gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG nicht umfasse (BGE 91 II 226 ff., insbesondere E. 2b S. 234). Der Bruder der Klägerin ist unbestritten weder Hausgenosse noch eine Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR. Selbst wenn der überwiegenden Meinung in der Literatur zu folgen wäre, wonach auch Art. 58 Abs. 4 SVG in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 3 VVG fällt, hilft dies der Beklagten nicht.