4.2. Gemäss Art. 14 Abs. 3 VVG kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht, wenn das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden ist, die mit dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und er sich in der Beaufsichtigung durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.