Die Beklagte verweigerte die Bezahlung einer Versicherungsleistung, was vom Amtsgericht geschützt wurde. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass X. mit hoher Wahrscheinlichkeit den Brand vorsätzlich verursacht habe. Unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 3 VVG entschied sie, dass die Klägerin für dessen Verhalten einzustehen habe. Die Klägerin appellierte mit Erfolg an das Obergericht. Aus den Erwägungen: 4.1. Die Klägerin legt in ihrer Appellationsbegründung ausführlich dar, dass nicht bewiesen sei, dass X. den Brand vorsätzlich verursacht habe. Eventualiter wendet sie ein, dass ihr Bruder nicht zu dem in Art. 14 Abs. 3 VVG umschriebenen Personenkreis gehöre.