{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-06-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-06-143_2007-06-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3219", "Checksum": "2240efcd204ba848a60fb3ae72bcc31d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 06 143", "2007 I Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 06 143 (2007 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 06 143 (2007 I Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 06 143 (2007 I Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 3 VVG. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert und kann nicht auf irgendwelche \"faktischen\" Beziehungen ausgedehnt werden. | VVG (Versicherungsvertragsgesetz)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:18", "Checksum": "b4dec0c0b183d3306b9b36da445399d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 06 143 (2007 I Nr. 27)\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 3 VVG. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert und kann nicht auf irgendwelche \"faktischen\" Beziehungen ausgedehnt werden. | VVG (Versicherungsvertragsgesetz)\n\n nicht kreditwürdig abgelehnt wurde. In diesem Vorgehen ist jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten der Klägerin zu erblicken. Schliesslich erscheint auch zweifelhaft, ob tatsächlich von einem \"Versicherungskonstrukt\" gesprochen werden kann, das nur dazu gedient habe, X. ein Auto zu verschaffen, oder ob nicht vielmehr der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten die Aufnahme des Versicherungsantrags unsorgfältig vorbereitet hat, indem er nicht der Frage nachgegangen ist, wer häufigster Lenker sein wird, obwohl der Verkäufer des Fahrzeugs ihm mitgeteilt hatte, dass X. das Fahrzeug leasen wolle, aber nicht akzeptiert worden sei und deshalb eine andere Lösung gefunden werden müsse. Jedenfalls lässt sich nicht belegen, dass die Klägerin in Bezug auf diese Gefahrentatsache absichtlich falsche Angaben gemacht hätte, nachdem sie nach Erhalt der Versicherungspolice dem Aussendienstmitarbeiter der Beklagten den Sachverhalt berichtigt hatte. Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin für das Verhalten ihres Bruders nicht einzustehen. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob eine absichtliche Verursachung des Brandes durch X. bewiesen ist. Die Leistungspflicht der Beklagten ist gegeben. I. Kammer, 29. Juni 2007 (11 06 143) |"}