Sie ziehen damit in Zweifel, dass der Sohn des Beklagten 1 als Selbstbewirtschafter im Sinne des Art. 9 BGBB betrachtet werden könne. Er habe in Tat und Wahrheit keinen Willen zur Selbstbewirtschaftung. Das Amtsgericht hat den Sohn des Beklagten 1 als Zeugen einvernommen und ausdrücklich festgehalten, dass die Aussage unter dem Blickwinkel des Eigeninteresses zu würdigen sei. Es hat die Aussagen trotz dieses Eigeninteresses als glaubwürdig erachtet. Das Obergericht hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Dass der Sohn des Beklagten 1 ausbildungsmässig als Selbstbewirtschafter in Frage kommt, steht ausser Frage. Er ist diplomierter Ingenieur FH in Landwirtschaft.