Die Kläger gehen fehl, wenn sie meinen, das Vorgehen des Amtsgerichts mache das Kaufsrecht gemäss Art. 25 ff. BGBB obsolet und verletzte deshalb die gesetzlichen Anordnungen. Dieses Kaufsrecht wird gerade dann aktuell, wenn im konkreten Fall keine Zuweisung nach Art. 11 BGBB erfolgt. 5.3. Die Kläger bemängeln schliesslich, dass das Amtsgericht den Sohn des Beklagten 1 in der Sache selber als Selbstbewirtschafter anerkannte, obwohl es diesem nach ihrer Ansicht einzig darum gehe, Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaften zu werden. Sie ziehen damit in Zweifel, dass der Sohn des Beklagten 1 als Selbstbewirtschafter im Sinne des Art. 9 BGBB betrachtet werden könne.