Das Kaufsrecht eines Nachkommen ohne Erbenqualität entfällt aber nach Art. 26 Abs. 1 lit. a BGBB, wenn das Gewerbe nach Art. 11 BGBB zugewiesen wird. Unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung nach Art. 11 BGBB zu erfolgen hat, beurteilt sich autonom nach dieser Bestimmung. Die Berücksichtigung geeigneter Nachkommenschaft im Rahmen des Art. 11 BGBB wird durch die gesetzliche Konzeption des Kaufsrechts von Nachkommen ohne Erbenqualität (Art. 25 ff. BGBB) entgegen den Ausführungen der Kläger nicht per se ausgeschlossen. Die Kläger gehen fehl, wenn sie meinen, das Vorgehen des Amtsgerichts mache das Kaufsrecht gemäss Art.