BGBB erfüllt. 5.2. Die Kläger machen in rechtlicher Hinsicht zudem geltend, das Vorgehen des Amtsgerichts (Zuweisung an einen aus Altersgründen nicht geeigneten Erben mit der Begründung einer geeigneten Nachkommenschaft) verletzte das gesetzliche System des BGBB, welches für Nachkommen ohne Erbenqualität (hier: Sohn des Beklagten 1 als Enkel der Erblasser) bloss ein Kaufsrecht vorsehe (Art. 25 BGBB). Die gesetzliche Konzeption des Kaufsrechtes in Art. 25 ff. BGBB ist gesetzgeberisch zwar nicht restlos durchdacht (vgl. die entsprechende Kritik bei Studer, a.a.O., Vorb. zu Art. 25-27 N 3 und Art. 25-27 BGBB). Das Kaufsrecht eines Nachkommen ohne Erbenqualität entfällt aber nach Art.