Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Zuweisung die persönlichen Verhältnisse bezüglich Nachkommenschaft als ausschlaggebend betrachtet hat. Zudem würde bei den gegebenen Umständen ein anderer Entscheid zu einem Ergebnis führen, das den Zielen des BGBB gerade zuwiderliefe (vgl. BGE 111 II 329). Vorausgesetzt ist allerdings, dass der betreffende Nachkomme die Anforderungen von Art. 9 BGBB erfüllt.