Einzig Studer (Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 19 zu Art. 11 BGBB) scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, die Eignung des Übernehmers zur Selbstbewirtschaftung stelle im BGBB neu eine absolute Voraussetzung dar. Damit steht er aber im Widerspruch zu Hofer, der im gleichen BGBB-Kommentar (N 36 zu Art. 9 BGBB) im Zusammenhang mit der Frage der Selbstbewirtschaftung (kommentarlos) auf BGE 111 II 329 verweist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Zuweisung die persönlichen Verhältnisse bezüglich Nachkommenschaft als ausschlaggebend betrachtet hat.