aZGB (insbesondere auf BGE 107 II 30). Nach Art. 620 Abs. 1 aZGB hatte der Übernehmer als "geeignet" zu erscheinen; nach Art. 621 Abs. 1 aZGB entschieden bei mehreren Bewerbern der Ortsgebrauch und, wo ein solcher nicht bestand, die persönlichen Verhältnisse der Erben; nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hatten Erben, die das Gewerbe selber betreiben wollen, in erster Linie Anspruch auf Zuweisung. Nach Art. 11 BGBB erfordert die Zuweisung, dass der Übernehmer das Grundstück selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Was Selbstbewirtschaften bedeutet, folgt aus Art. 9 BGBB. Aus dieser Gegenüberstellung der altrechtlichen (Art. 620 ff.