Mit der identischen Argumentation des fortgeschrittenen Alters sprach das Amtsgericht auch dem Beklagten 1 selber die Eignung zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaften X. und Y. ab. Die Kläger werfen dem Amtsgericht eine Verletzung des BGBB vor, weil es dem Beklagten 1 trotzdem die beiden landwirtschaftlichen Gewerbe zugewiesen habe. 5.1. Das Amtsgericht hat den Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte 1 im Unterschied zum Kläger 1 einen Nachkommen hat, der für die Übernahme der landwirtschaftlichen Gewerbe in Frage komme. Dabei stützte es sich insbesondere auf die Rechtsprechung zu Art. 620 ff. aZGB (insbesondere auf BGE 107 II 30).