Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob der Kläger 1 hier und heute als Selbstbewirtschafter zu gelten hat, entgegen den Ausführungen der Kläger keine entscheidende Bedeutung zu. Allein und formalistisch auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen, würde dem Zweck des BGBB widersprechen. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Das Testament ist ungültig, soweit es die Zuweisung des Betriebes Y. an den Kläger 1 vorsieht. 5.- Mit der identischen Argumentation des fortgeschrittenen Alters sprach das Amtsgericht auch dem Beklagten 1 selber die Eignung zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaften X. und Y. ab.