Der Kläger 1 hat das siebzigste Altersjahr klar überschritten. Unter diesen Umständen durfte ihm das Amtsgericht ohne Verletzung des BGBB die Eignung zur Selbstbewirtschaftung absprechen. Sein behaupteter Wille, das Gewerbe langfristig zu bewirtschaften, ist objektiv nicht gegeben (vgl. BGE 111 II 329). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit nur noch leichtere Verrichtungen ausführen und die Betriebsleitung höchstens noch teilweise ausüben kann und wird. Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob der Kläger 1 hier und heute als Selbstbewirtschafter zu gelten hat, entgegen den Ausführungen der Kläger keine entscheidende Bedeutung zu.