Nach ihrer Ansicht erfüllt der Kläger 1 die Voraussetzungen eines Selbstbewirtschafters im Sinne des Art. 9 BGBB, indem er zu 100 % auf dem Betrieb arbeite und diesen zusammen mit Z. führe. Der Kläger 1 habe den Willen zur Selbstbewirtschaftung und zudem die Absicht, das Gewerbe tatsächlich langfristig zu bewirtschaften. Die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung hängt wesentlich vom Alter des Ansprechers ab, da diese Frage zukunftsgerichtet zu beantworten ist (vgl. auch Hofer, Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 31 zu Art. 9 BGBB). Der Kläger 1 hat das siebzigste Altersjahr klar überschritten.