Aus den Erwägungen: 4.- Die Vorinstanz erachtete das Testament der verstorbenen Mutter der Parteien als ungültig, weil es gegen die Zuweisungsregel von Art. 19 Abs. 2 BGBB verstosse. Dem Kläger 1 fehle aufgrund seines Alters heute und in Zukunft die notwendige Eignung als Selbstbewirtschafter im Sinne des Art. 9 BGBB, zumal er den Betrieb X. bereits heute nicht alleine führe. Die Kläger halten dies für falsch. Nach ihrer Ansicht erfüllt der Kläger 1 die Voraussetzungen eines Selbstbewirtschafters im Sinne des Art. 9 BGBB, indem er zu 100 % auf dem Betrieb arbeite und diesen zusammen mit Z. führe.